(CONNECT) Das Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen hat der Klage des Emmentaler Switzerland Consortium Emmentaler AOP, der Sortenorganisation der Emmentaler Käse-Produzenten, Recht gegeben. Wie es in einer Mitteilung heisst, hatten die Hersteller Beschwerde gegen eine Anordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) eingelegt, nach der bei der Herstellung des Käse kein Heublumenpulver eingesetzt werden dürfe.
In der Begründung für den Antrag hiess es, aufgrund der besseren Hygiene und Einführung moderner Melkmaschinen gerieten keine Heupartikel mehr in die Rohmilch. Diese seien jedoch für die traditionelle Lochbildung im Käse erforderlich. Die Hersteller befürchteten eine Aberkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung GUB oder AOP.
Der Antrag des Consortiums wurde von Agroscope unterstützt. Die Agrarforschungsanstalt des Bundes erklärte die Ursache des Lochrückgangs in den vergangenen 20 Jahren mit besserer Hygiene. Das Gericht genehmigte aufgrund dieser Expertise eine Lockerung der Vorschriften im Pflichtenheft und somit das Verwenden von Lochansatzpulvern. Einen Widerspruch des BLW, die gelockerte Vorschrift führe zu industrialisierter Produktion, wies das Gericht mit der Begründung zurück, die Gärung könne auch zu grossen Löchern führen, eine Standardisierung sei daher nicht zu befürchten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. ce/ww