Allgemeine Regelungen
Anbieter der Leistungen
Die crowdfoods.com – Food Entrepreneur & Startup Association (FESA) ist der erste grenz-überschreitende Food Startup Verband für Deutschland, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein und ein Verein nach Schweizer Recht mit Sitz in der Hauptstrasse 49 c, CH-8280 Kreuzlingen, Schweiz.
Neben der reinen Mitgliedschaft im Verein bietet Crowdfoods für seine Verbandsmitglieder wie auch für Nicht-Mitglieder geschlossene (nur für Mitglieder) wie öffentliche (für jeden) Dienstleistungen und Veranstaltungen mit Fokus auf die Themen Food-, Agro- sowie Food- und Agro-Tech Startups an. Adressat dieser Dienste und Events sind vornehmlich Firmen und Geschäftsleute und keine privaten Endkonsumenten. Veranstaltungen werden dabei von crowdfoods hauptsächlich unter den Labeln „StartupBites“, FoodSummit“, „FoodXDays“ o.ä. Namen angeboten.
MWST/USt.
Crowdfoods ist als Verein aufgrund seiner Einnahme- und Umsatzgrenze derzeit in der Schweiz mehrwertsteuerbefreit. Daher werden in der Regel alle Leistungen ohne MWST abgerechnet. Sofern sich die Einnahme-/Umsatzgrenze ändern sollte und eine MWST-Pflicht eintreten sollte, behält sich crowdfoods vor, die MWST ggf. (nach-) zu berechnen. Die MWST-Befreiung gilt nicht für Veranstaltungen, die crowdfoods in der EU veranstaltet. Hierfür hat crowdfoods eine entsprechende USt.-ID beim deutschen Finanzamt Konstanz beantragt.
Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten für die o.g. Dienstleistungen und Veranstaltungen, die von Crowdfoods ggü. Dritten erbracht werden.
Datenschutz
Für sämtliche Vertragsverhältnisse von crowdfoods mit Vereins-/Verband-Mitgliedern, Teilnehmern oder mit Geschäftskunden, -partnern oder Sponsoren gilt die Datenschutzerklärung von crowdfoods, welche diese AGB ergänzt und hier nachzulesen ist.
Vereinsstatuten und Mitglieder-Reglements als ergänzende AGB Bestandteile
Soweit erforderlich ergänzen die Statuten und das Mitglieder-Reglement diese AGB als Vertragsbestandteile.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
Sollte eine Regelung dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand für Auseinandersetzungen ist Kreuzlingen. Erfüllungsort für alle Leistungen ist CH-8280 Kreuzlingen / Schweiz.
AGB für Leistungen und Services von crowdfoods ggü. Dritten und Mitgliedern
Art der Leistungen
Crowdfoods (nachfolgend als „Verein“ bezeichnet) erbringt ggü. Vereinsmitgliedern und Dritten/Nicht-Mitgliedern (nachfolgend Auftraggeber bzw. Kunde genannt) verschiedene Leistungen in den Bereichen:
- Vereins- und Verwaltungsarbeiten sowie Eigen-PR und Lobbyarbeit im Sinne des Vereinszweckes
- Kostenlose und kostenpflichtige, ggf. ermässigte Veranstaltungen, Event- und Messe-Leistungen
- Kostenlose und kostenpflichtige, ggf. ermässigte Marketing-, Werbe- und PR Leistungen
- Kostenlose und kostenpflichtige, ggf. ermässigte Weiterbildungsleistungen
- Kostenlose und kostenpflichtige, ggf. ermässigte Networking, Kontakt- und (Auftrags-)Vermittlungsleistungen
- IT-technische Leistungen, z.B. den Betrieb einer Website und eines geschlossenen Login-Netzwerk-Bereiches
- Das Angebot bzw. die Vermittlung kostenloser und kostenpflichtige, ggf. ermässigter Partnerangebote Dritter
- Beratende und umsetzende Leistungen u.a. im Bereich Marketing, Events und Catering
Die Tätigkeit des Vereins besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung sowie in der Begleitung der Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen des Auftraggebers als Dienstleistung. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der vom Verein empfohlenen oder mit dem Verein abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Verein die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
Der konkrete Inhalt und Umfang der vom Verein zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Verein den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch den Verein auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
Der Verein legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist der Verein nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von dem Verein Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen. Der Verein stellt für sich und seine evtl. beteiligten Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer ausdrücklich fest, dass die im Rahmen eines Auftrages erbrachten Leistungen keine Leistungen der Finanz-, Investment- oder Anlageberatung sind.
Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse des Vereins gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereins und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und des Vereins einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit des Vereins für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
Termine/ Fristen
Der Verein nimmt seine Tätigkeit für die vertraglich vereinbarten Leistungen mit Zustandekommen des Vertrages und Zahlung der ersten Rate auf. Der Verein verpflichtet sich, die jeweils vereinbarten Leistungen zu den ggf. vertraglich bestimmten Terminen zu erbringen. Für die Erfüllung dieser Pflicht genügt die Vorlage der in den Angeboten aufgeführten Berichte und Dokumente in elektronischer (Datei-) Form. Sollte der Auftraggeber seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nachkommen und dadurch eine Verzögerung in der Leistung des Vereins eintreten, so verlieren die ggf. formulierten Termine gegenüber dem Verein ihre Bindungswirkung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zu den in einem Angebot vorgesehenen Terminen noch keine fehlerfreie Leistung vorgelegt werden muss. Im Hinblick auf die Leistungspflichten bedarf es für beide Parteien einer verzugsbegründenden Mahnung mit Fristsetzung. Benötigt Mitarbeiter des Vereins während dem Fortgang des Projektes aufgrund Krankheit eine Genesungspause, so hat der Verein den Auftraggeber unmittelbar nach Mitteilung der Krankheit ebenfalls davon in Kenntnis zu setzen und auf Anfrage innerhalb von zwei Werktagen eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit vorzulegen. Eine Verzögerung des Projektfortschritts aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbrechung hat der Verein nicht zu vertreten. Eventuelle Termine verschieben sich in diesem Fall um die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Verein die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung des Vereins die ihm obliegenden Mitwirkungs-handlungen nicht oder nicht vollständig, ist der Verein nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann der Verein dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Vereins sind jeweils freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien auf der Grundlage eines vorliegenden Angebotes des Vereins und der Rücksendung der unterzeichneten Annahmeerklärung durch den Auftraggeber erst mit Auftragsbestätigung durch den Verein zustande.
Dies gilt ausdrücklich nicht für Buchungen bzw. Bestellungen über unseren Onlineshop (etwa Tickets, Messestände, Sponsoringleistungen) – hier tritt der Vertrag und die Zahlungspflicht sofort nach Bestellung in Kraft.
Vergütung
Die Leistungen des Vereins werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei dem Verein geltenden Tages- oder Stundensätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Reisekosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet oder nach den Preisen im Onlineshop abgerechnet. Der Verein ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Leistungserbringung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.
Zahlungsmodalitäten
Bei der mit dem Verein vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, für die in der Schweiz die MWST-Berechnung entfällt, da der Verein in der Schweiz mehrwertsteuerbefreit ist. Bei Auftraggebern in der EU – z.B. Deutschland – verlagert sich je nach Fall-Lage die Umsatzsteuerpflicht ggf. auf den Auftraggeber. Im Fall von Deutschland trägt dann ggf. der Auftraggeber lt. § 13b i. V. m. § 14a Abs. 4 auf Basis des § 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Ziffer 3 des deutschen UStG der Leistungsempfänger / Auftraggeber die USt.-Steuerschuldnerschaft für die Leistungen des Vereins. In diesen Fälllen wird ggf. in den Rechnungen des Vereins dann keine USt. (MWST) ausgewiesen. Die entsprechende USt. des jeweiligen Sitzstaates des Auftraggebers ist dann ggf. vom Auftraggeber eigenverantwortlich abzuführen.
Die Rechnungen des Vereins werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das vom Verein angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das vom Verein angegebene Konto zu überweisen. Bis zur vollständigen Zahlung der Rechnungen bleibt das Eigentum an verkauften Produkten, Dienstleistungen, übermittelten Dokumenten sowie an ggf. dem Auftraggeber ggü. erteilten Nutzungsrechten am geistigen Eigentum für bereitgestellte Unterlagen, Bilder, Fotos, Grafiken und Texten dem Verein vorbehalten.
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 5% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Haftung & Gewährleistung
Der Verein wird Aufträge mit der größtmöglichen Sorgfalt durchführen; dies gilt im besonderen für Auswahl und Einsatz professioneller Mitarbeiter und Unterauftragnehmer, für die vereinbarte Inhalts-, Qualitäts- und Termingenauigkeit sowie für Auswahl und Verwendung des benutzten Materials. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber wird den Verein bei der Durchführung des Auftrages nach besten Kräften unterstützen und insbesondere alle Voraussetzungen im Bereich des Unternehmens schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
Der Verein und seine Unterauftragnehmer stellen als Resultate ihrer Arbeit lediglich die nach ihrer Auffassung realistischen Daten, Annahmen und Berechnungen vor. Der Auftraggeber handelt hinsichtlich seiner Entscheidungen völlig selbständig.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass Informationen, die der Auftraggeber bzw. auf Veranlassung des Auftraggebers Dritte dem Verein im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen, richtig, vollständig und nicht irreführend sind. Der Auftraggeber wird den Verein unverzüglich informieren, wenn sich herausstellt, dass wesentliche Informationen, die der Auftraggeber dem Verein zur Verfügung gestellt hat, falsch, unvollständig oder irreführend sind oder werden, insbesondere wenn wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auftreten.
Der Auftraggeber stellt den Verein von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei, die auf der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Irreführung von Informationen beruht, die der Verein von dem Auftraggeber oder auf Veranlassung des Auftraggebers erhalten hat. Der Auftraggeber stellt den Verein darüber hinaus von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und ersetzt dem Verein alle Schäden, die der Verein im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen. Ausgenommen sind Ersatzansprüche und Schäden, die auf schuldhafte Pflichtverletzungen seitens des Vereins beruhen. Grundlagen für die Beurteilung einer eventuellen Inanspruchnahme des Vereins wegen fachlicher Minderleistungen und Fehlern (Nichterfüllung) bilden dieser Vertrag sowie die mit dem beauftragenden Unternehmen abgestimmten Aufgaben- und Terminpläne.
Bei durch den Verein erbrachten Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Vor einer Geltendmachung anderweitiger wie finanzieller Ansprüche muss dem Verein unter Setzung einer angemessenen Frist hinreichend Gelegenheit gegeben werden, durch Nacherfüllung /Mehrarbeit, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Eine Nacherfüllung ist dabei fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch nicht beseitigt ist.
Der Verein haftet für etwaige Schäden nur, falls der Verein eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vereins zurückzuführen ist.
Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch den Verein nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung des Vereins auf insgesamt höchstens den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dasselbe gilt im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organ oder leitender Angestellte des Vereins sind. In diesem Fall ist die Haftung zudem auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Es besteht keine Haftung des Vereins für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung des Vereins entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber dem Verein gerügt wurden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten für jede Haftung einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungspflichten und unerlaubter Handlung. Sie gelten insbesondere nicht, soweit es sich um eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder um Haftungsfälle gemäß dem Produkthaftungsgesetz handelt sowie hinsichtlich durch den Verein zu vertretender Schadensersatzansprüchen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Sollte der typische und vorhersehbare Schaden einen Betrag von EUR / CHF 1.000,00 übersteigen, hat der Auftraggeber den Verein darauf hinzuweisen. Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Fall eine höhere Haftungssumme gegen Übernahme der Kosten einer Projektversicherung durch den Auftraggeber. Soweit keine ausdrückliche Begrenzung der Haftung vereinbart ist und der Auftraggeber beim Verein keinen den Betrag von EUR / CHF 1.000,00 übersteigenden Betrag mitgeteilt hat, ist die Haftung für typische, vorhersehbare Schäden begrenzt auf EUR / CHF 1.000,00. Wenn die Parteien nicht in einer Zusatzvereinbarung eine andere Haftungsbegrenzung vereinbart haben, ist die Haftung des Vereins im Übrigen insgesamt in der Höhe auf ein Drittel des Auftragsvolumens begrenzt.
Der Verein übernimmt dem Auftraggeber gegenüber keine über das im Beratungsgeschäft übliche Maß hinausgehende Aufklärungs-, Nachprüfungs- und Mitteilungspflichten.
Die Gewährleistung und Haftung entfällt vollständig, wenn es sich bei den vereinbarten Leistungen um kostenlose Leistungen des Vereins oder um Leistungen eines vermittelten Dritten handelt, wie z.B. bei Partnerangeboten.
Vertraulichkeit
Der Verein verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit einem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Verein ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende und vergangene Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Der Verein ist ebenfalls berechtigt die Marken und deren Unternehmen, zu denen eine Geschäftsbeziehung bestand, als Referenzen bei Werbemaßnahmen und auf einer Referenzliste anzuführen.
Ergänzende AGB für Veranstaltungen, Messen und Seminare/Trainings
Veranstalter
Veranstalter von crowdfoods / Food Startup Summit, StartupBites o.ä. Events ist crowdfoods.com – Food Entrepreneur & Startup Association (FESA) als Verein nach Schweizer Recht mit Sitz in der Hauptstrasse 49 c, CH-8280 Kreuzlingen, Schweiz – nachfolgend als „Veranstalter“ bezeichnet.
Anmeldung und Zugang
Die Anmeldung für Veranstaltungen sowie Buchung von Tickets, Messe-Ständen oder Sponsoringleistungen erfolgt Online über einen Onlineshop (woocommerce) oder Ticketingtools (z.B. eventbrite, Onlineshop) oder ein anderes eigenes Abrechnungssystem. In Einzelfällen kann die Anmeldung auch telefonisch, via E-Mail oder persönlich erfolgen. Für den Teilnehmer / Besteller ist die Anmeldung bzw. Bestellung verbindlich.
Der Zugang zu den Veranstaltungen ist nur mit Ticket (auch via Online-Ticket) möglich; es gibt eine Eingangskontrolle. Kann der Teilnehmer kein Ticket vorweisen, kann der Veranstalter den Zugang zur Veranstaltung verweigern.
Veranstaltungsgebühr
Die Anmeldung verpflichtet den Teilnehmer in einigen Fällen zur Zahlung einer Veranstaltungsgebühr. Das Nichtbezahlen der Veranstaltungsgebühr gilt nicht als Abmeldung. Die Zahlungskonditionen für die Veranstaltungsgebühr gelten gemäss Bedingungen des Ticketinganbieters bzw. bei eigenem Abrechnungssystem lt. den auf der entsprechenden Buchungsseite aufgeführten Konditionen. In jedem Fall muss die Veranstaltungsgebühr jedoch vor Veranstaltungsbeginn vollständig bezahlt sein. Sofern nicht anders ausgewiesen, enthält die Veranstaltungsgebühr nicht immer die aktuelle MWST/USt. im jeweiligen Veranstaltungsland, diese wird zusätzlich ausgewiesen und berechnet.
Stornierung der Anmeldung
Eine Stornierung oder ein Rücktritt verbindlicher Anmeldungen von Teilnehmern oder von anderen Bestellungen (Stand, Sponsoring) ist nicht möglich. Der Teilnehmer kann das Ticket, die Standbestellung oder Sponsoringbuchung jedoch einer anderen Person /Firma weitergeben oder es nach Rücksprache mit dem Veranstalter auf einen anderen Namen umschreiben lassen. Im Falle einer Stornierung durch den Teilnehmer/Besteller oder dem Nicht-Erscheinen an der Veranstaltung hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung der Veranstaltungsgebühr, Standgebühr oder Sponsoringrechnung.
Annullierung / Verschiebung des Events
Der Veranstalter kann den Event in Folge zu geringer Anmeldungen oder aus anderen Gründen absagen (Annullierung) oder als Ersatztermin auf einen anderen Zeitpunkt verschieben. Bei Annullierung erhalten die Teilnehmer ihre Veranstaltungsgebühr und andere Bestellungen zurückerstattet. Bei Verschiebung auf einen Ersatztermin gilt das Ticket für den Ersatztermin; die Teilnehmer haben in diesem Fall ein ausserordentliches Recht auf Rücktritt und Erstattung der Veranstaltungsgebühr.
Durchführung und Veranstaltungsplätze
Um eine optimale Durchführung der Veranstaltung zu garantieren, können für Veranstaltungen maximale Teilnehmerzahlen festgelegt werden. Anmeldungen werden nach Zeitpunkt ihres Eingangs berücksichtigt.
Ausschluss von Teilnehmern von der Veranstaltung
Die Veranstaltungen sind als Business-Events vornehmlich geschäftlich am Thema Food interessierten Teilnehmern vorbehalten (Geschäftskunden) und richten sich nicht an Konsumenten (Privatkunden). Der Veranstalter hat das Recht, jederzeit vor oder an der Veranstaltung selbst (lt. seinem Hausrecht), bestimmten Teilnehmern die Teilnahme zu verweigern oder diese von der Teilnahme auszuschliessen. Erfolgt ein Ausschluss vor Eventbeginn, erhält der ausgeschlossene Teilnehmer seine Veranstaltungsgebühr zurückerstattet.
Datenschutz & Datenverwendung
Mit der Anmeldung zu den Veranstaltungen erteilt der Teilnehmer dem Veranstalter das Recht zur Nutzung seiner Anmeldedaten zur Nutzung für interne Zwecke sowie zur erneuten Kontaktaufnahme nach dem Event per Mail, z.B. über einen Newsletter. Bei Veranstaltungen mit Co-Eventpartner (etwa Messeveranstaltern und anderen Eventveranstaltern, z.B. dem Startup-Netzwerk-Bodensee) kann der Veranstalter die Anmelde-Daten von Teilnehmern einer Veranstaltung auch an den Co-Veranstalter weitergeben; der jeweilige Co-Eventpartner wird seinerseits die Anmeldedaten ebenfalls nur für interne Zwecke sowie zur erneuten Kontaktaufnahme nach dem Event per Mail, z.B. über einen Newsletter, nutzen. Eine Weitergabe darüber hinaus, z.B. an Dritte ausser an den jeweiligen Co-Eventpartner, ist ausgeschlossen.
Haftungsausschluss
Jegliche Haftung durch den Veranstalter, aber auch von dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden, welche die Teilnehmer in Verbindung mit der Teilnahme an den Veranstaltungen erleiden oder anderen zufügen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Fällen höherer Gewalt kann der Veranstalter nicht für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühren bleibt in diesem Fall ausgeschlossen.
Zustimmung zu Ton-, Film- und Fotoaufnahmen und deren Verbreitung in Medien und Social Media
An dem Event ist es dem Veranstalter wie auch den Teilnehmern gestattet, Ton-, Film- und Fotoaufnahmen zu machen und diese in Medien, im Internet und Social Media zu verbreiten. Mit ihrer Anmeldung und Teilnahme an den Veranstaltungen erklären sich die Teilnehmer damit einverstanden, dass die von ihnen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme gemachten Fotos, Ton- und Filmaufnahmen in Rundfunk, Fernsehen, Internet und Werbung ohne Vergütungsansprüche ihrerseits durch Medien und den Veranstalter genutzt werden dürfen.
Ergänzende AGB für Sponsoring- und Partnerleistungen
Anbieter
Anbieter von Sponsoring- und Partnerleistungen ist die crowdfoods – Food Entrepreneur & Startup Association in CH-8280 Kreuzlingen – nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet.
Sponsor / Partner
Sponsoren und Partner – nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet – sind alle Firmen und Organisationen, für die der Anbieter Kommunikationsleistungen auf seinen Events oder im Rahmen anderer Dienstleistungen erbringt. Im Gegenzug zahlen die Kunden ein Finanzbeitrag oder erbringen eine Sachleistung für den geplanten Event/Dienstleistung. Die einzelnen Finanzbeiträge bzw. Sachbeiträge und Kommunikationsleistungen finden sich jeweils in dem den Kunden übermittelten Sponsoringüberblick bzw. -angeboten und gelten, soweit nicht schriftlich beidseitig anders erklärt, als verbindlich.
Vertrag
Mit Bestellung eines Sponsorings wird ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Anbieter und Kunde geschlossen, in dem sich der Kunde verpflichtet, einen bestimmten Finanzbeitrag zu einem Event oder einer anderen Dienstleistung beizusteuern und der Anbieter die Pflicht zur Erbringung bestimmter Kommunikationsleistungen lt. Sponsoringüberblick eingeht.
Sponsoringgebühr
Die Höhe der Sponsoringgebühr bzw. des Sachbeitrags richtet sich nach der Art des bestellten Sponsoringpaketes lt. jeweils offeriertem Sponsoringüberblick bzw. -angebot. Die Sponsoringgebühr versteht sich für Sponsoringpartner (Kunden) mit Sitz in der Schweiz ggf. zzgl. jeweils aktueller Schweizer MWST (Stand 2018: 7.7 %) und für Sponsoringpartner aus der EU ohne USt./MWST (Reverse Charge Verfahren).
Gegenwert des Sachsponsorings
Die vom Anbieter für einen Sachsponsoren erbrachten Kommunikationsleistungen haben einen entsprechenden finanziellen Gegenwert, welcher im Vorfeld definiert wird. Erbringt der Sachsponsor nicht oder nur teilweise seine zugesagte Sachsponsoring-Gegenleistung, verpflichtet sich der Sachsponsor zum finanziellen Ausgleich. In diesem Fall hat der Anbieter das Recht, den Gegenwert gegenüber dem Sachsponsor zu berechnen.
Zahlungskonditionen
Die Abrechnung der Sponsoringgebühr erfolgt auf Rechnung direkt nach Bestellung. Die Rechnung ist sofort fällig, die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Erhalt der Rechnung. Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Erbringung von Kommunikationsleistungen für den Kunden erst nach vollständigem Zahlungseingang seitens des Kunden zu beginnen. Eine nicht rechtzeitige Zahlung entbindet den Kunden nicht von seiner vollständigen Zahlungsverpflichtung ggü. dem Anbieter, insbesondere dann nicht, wenn der Anbieter bereits Kommunikationsleistungen für den Kunden erbracht hat.
Stornierung
Eine kostenfreie Stornierung des Sponsorings und vollständige Rückzahlung evt. bereits gezahlter Sponsoringgebühren nach der Bestellung ist nicht mehr möglich. Bei Stornierung werden dem Kunden Stornokosten in Höhe von 50% des Sponsoring-beitrags berechnet. Bereits zugesagtes Sachsponsoring muss geleistet werden. Der Anbieter behält bei Stornierung der zugesagten Sachleistung sich das Recht vor, alternativ den entsprechenden finanziellen Gegenwert ggü. dem Sachsponsor abzurechnen.
Annullierung / Verschiebung des Events
Der Anbieter kann im Falle von Event oder anderen teilnehmerabhängigen Diensteistungen in Folge zu geringer Anmeldungen oder aus anderen Gründen absagen (Annullierung) oder als Ersatztermin auf einen anderen Zeitpunkt verschieben. Bei Annullierung erhalten die Kunden ihre Sponsoringgebühr zurückerstattet. Bei Verschiebung auf einen Ersatztermin gilt das Sponsoring für den Ersatztermin; die Kunden haben in diesem Fall ein ausserordentliches Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Erstattung der Sponsoringgebühr.
Kreuzlingen, den 16.05.2018